Definition von Bio- und Naturkosmetik (neutral, Labelgebühren-frei)

Definition von Bio- und Naturkosmetik

Seit es Menschen gibt, gibt es auch Eitelkeit und Sorge um das Wohlergehen und so ist es leicht erklärbar, dass der Mensch auch immer auf der Suche nach Mitteln war, die das Aussehen verbessern und die Haut in gutem Zustand erhalten.

Da in den frühen Zeiten der Menschheit nur die Natur als Quelle von Rohstoffen, Präparationen und Mitteln jeder Art zu Verfügung stand, hat sich der Mensch zur Pflege der Haut aus der Natur bedient. So entwickelte sich in vielen Jahrtausenden Erfahrung im Umgang mit Naturstoffen und deren Anwendung zur Verschönerung und Pflege der Haut. Die resultierenden Mittel waren nicht nur Bestandteile des täglichen Lebens, Berichte über alte Kulturen erwähnen auch die besondere Bedeutung kosmetischer Mittel, die nur herrschenden Schichten oder exklusiv als Totenbeigaben vorbehalten waren. So entstand mit der jahrtausendelangen Erfahrung eine Kosmetikwissenschaft in erfolgreichem Einsatz von Naturstoffen als Hautpflege-Mittel.

Die Beliebtheit und damit der Bedarf an kosmetischen Mitteln stiegen stetig mit dem Anwachsen der Bevölkerung und bereits im 19. Jahrhundert wurden kosmetische Mittel in derart großen Mengen verwendet, dass industrielle Fertigung notwendig wurde. Aus dem großem Bedarf und dem Wunsch nach gleichbleibenden Produkteigenschaften unabhängig vom Zeitpunkt und Ort des Kaufs resultierten Anforderungen an Stabilität, Reproduzierbarkeit und ganzjährige Rohstoff-Verfügbarkeit, die aus natürlichen Quellen nicht mehr zu befriedigen waren. Die aufkommende Chemie-Industrie und deren petrochemische und synthetische Rohstoffe waren die opportunen Lösungen für das Problem.

Damit ging die Ära der reinen Naturkosmetik zu Ende. Als Markstein für den Scheideweg zwischen der heute konventionellen Kosmetik und reiner Naturkosmetik mag durchaus das Patent auf die kosmetische Anwendung von Vaseline im Jahre 1872 dienen. Die Naturkosmetik erfuhr dann aber wieder eine wahrnehmbare Renaissance durch Impulse aus der anthroposophischen Lebensweise und den Bewegungen der 60er Jahre.

Das zuständige deutsche Ministerium entwickelte in 1993 bereits eine Definition von Naturkosmetik und arbeitete diese dann nochmals 2010 weiter aus, um im Sinne des Verbraucherschutzes und der Verbraucheraufklärung Naturkosmetik-Produkte von konventioneller Kosmetik unterscheidbar zu machen. Auch in Österreich entwickelte man von behördlicher Seite eine Definition, den Codex 33, der von einigen Firmen in Österreich, aber nicht darüber hinaus genutzt wird. Um die ernsten Bemühungen der Naturkosmetikfirmen um ehrliche Naturkosmetik von den konventionellen Produkten in grünen Verpackungen (Greenwashing) zu unterscheiden, schlossen sich in 1997 die führenden deutschen Naturkosmetik-Firmen der Initiative eines Naturstoffchemikers zur Definition „kontrollierter Naturkosmetik“ an und arbeiteten in gemeinsamer Zielsetzung die global erste, in der Praxis angewandte Industrie-Norm für Bio- und Naturkosmetik aus. Produkte, die nach dieser Norm gefertigt waren, erhielten als Wiedererkennungszeichen die Symbole für die Rohstoffquellen der Naturkosmetik (Meereswellen und Pflanzenblätter) und dem Energiespender Sonne.

Die Idee dieser Norm fand breite Anerkennung, aber die exklusive internationale Durchsetzung scheiterte und animierte nur viele weitere Organisationen, eine Vielfalt von ähnlichen, aber jeweils in Details unterschiedlichen Bio- und Naturkosmetik-Normen und –Zeichen anzubieten. Das resultierende Durcheinander war für Verbraucher, Handel, Verbraucherschützer und Gutachter nicht mehr ausreichend durchschaubar.

Um realistische Verbrauchererwartungen zwecks informierter Kaufentscheidung, Kontrollen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Verbraucherschutzes und eine allgemein akzeptierbare Auffassung von Bio- und Naturkosmetik zu schaffen, haben die Experten die folgende Definition entwickelt. Diese Definition ist so umfassend und allgemein geschrieben, dass sie alle bestehenden Industrie-Normen in den grundlegenden Prinzipien abdeckt und zu keiner Industrie-Norm im Widerspruch steht. So entstand eine Definition, die eine Einstufung von kosmetischen Produkten als Bio- und Naturkosmetik gerechtfertigt, wenn diese den folgenden Regeln entsprechen.

Einführung

Bio- und Naturkosmetik umfasst kosmetische Mittel, die ausschließlich aus Naturstoffen oder Naturstoff-Derivaten bzw. den erlaubten Stoffen zur Konservierung bestehen. Die ausschließliche Verwendung von Naturstoffen garantiert nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Fertigprodukte. Die resultierenden kosmetischen Mittel unterliegen den gleichen gesetzlichen Regulierungen wie andere kosmetische Mittel.

  1. A) Rohstoff-Definitionen

Bio- und Naturkosmetik-Produkte sind ausschließlich aus folgenden Rohstoffklassen aufgebaut:

  • 1) Naturstoffe

Rohstoffe von Pflanzen (konventionell oder aus biologischen Anbau), von Tieren, aus der Biotechnologie, Mineralien)

2) Naturstoff-Derivate

ausschließlich aus Naturstoffen nach erlaubten Synthese-Methoden hergestellte Substanzen. Petro-chemische Bestandteile sind nicht zugelassen.

3) synthetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen

z.B. Konservierungsstoffe

  1. B) Kriterien

1a) Pflanzliche Rohstoffe

Der Einsatz pflanzlicher Rohstoffe soll, so weit die entsprechenden Qualitäten angeboten werden, aus zertifiziertem ökologischem Ausgangsmaterial/kontrolliert-biologischem Anbau (kbA) nach EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007; bis 31.12.2008 Verordnung (EWG) Nr.2092/91)bestehen. Sind im Produkt nicht mindestens 50% der bio-zertifizierbaren Rohstoffe in Bio-Qualität, ist die Bio-Auslobung zu unterlassen, das Produkt wird dann nur als „Naturkosmetik“ bezeichnet. Die Bio-Stoffe sind als solche in der Aufmachung kenntlich zu machen (zum Beispiel durch Sternchen in der INCI-Deklaration).

Der Einsatz genmodifizierter Pflanzen bzw. Pflanzenbestandteile analog EG-Öko-Verordnung ist nicht erlaubt. Solange kein durchgängiges Nachweis-System der GMO-Freiheit existiert, gilt als Nachweis die PCR-Methode. Der Schwellenwert einer zufälligen, technisch unvermeidbaren Beimischung liegt bei 0.9%.

Alternativ ist die Verwendung von Pflanzenmaterial aus zertifizierter Wildsammlung gestattet.

Für die Herstellung von Pflanzenextrakten oder Isolierung von pflanzlichen Stoffen (Extraktion) sind Wasser, Ethanol aus pflanzlichen Quellen, Pflanzenöle, Pflanzenfette, Glycerin aus pflanzlichen Quellen, Kohlendioxid und andere geeignete Lösungsmittel natürlichen Ursprungs oder erlaubte Derivate daraus zulässig. Der Einsatz nicht-natürlicher Lösungsmittel ist nur für die Gewinnung von Naturkosmetik-Rohstoffen (z.B. Lecithin) erlaubt, wenn das Lösungsmittel wieder vollständig entfernt wird und keine natürlichen Alternativen einsetzbar sind.

1b) Tierische Rohstoffe

Der Einsatz von Erzeugnissen, die traditionell von lebenden, nicht genmanipulierten Tieren für den menschlichen Genuss oder die Nutzung produziert werden (z.B. Milch, Honig, Lanolin) ist gestattet.

Erzeugnisse von Wirbeltieren dürfen aber nur dann verwendet werden, wenn sie unter Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile von toten Wirbeltieren dürfen nicht verwendet werden.

1c) biotechnologisch hergestellte Kosmetik und Kosmetikrohstoffe

Da Mikroorganismen ebenso Bestandteile der Natur wie Pflanzen und Tiere sind, sind auch deren Stoffwechselprodukte und Bestandteile für den Einsatz in Bio- und Naturkosmetik geeignet. Verboten ist die Einbeziehung von Gentechnologie in die biotechnologische Kosmetikrohstoff- und Kosmetik-Herstellung.

1d) Mineralische und anorganische Stoffe

Mineralische und anorganische Stoffe sind Bestandteil der Natur und daher erlaubt. Auch Stoffe, deren chemische Zusammensetzung identisch mit in der Natur vorkommenden Pigmenten und Mineralien ist, zählen dazu, denn die Entstehung anorganischer Salze, Säuren und Laugen (z.B. Natriumchlorid, Magnesiumsulfat, Schwefelsäure, Kalilauge…) entspricht den Vorgängen in der Natur und deren Einsatz ist daher erlaubt.

2)Naturstoff-Derivate

Zur Herstellung von Naturkosmetik dürfen auch modifizierte Naturstoffe eingesetzt werden, die aber in ihren einzelnen Molekül-Bausteinen aus Naturstoffen hergestellt sein müssen (100% Natur-Pflicht). Dazu erlaubte Herstellverfahren sind Hydrolyse, Hydrierung, Veresterung (auch mit anorganischen Säuren), Redoxvorgänge, sonstige Spaltungen und Kondensationsreaktionen.

3a) synthetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen

Zur Sicherstellung mikrobiologisch einwandfreier Kosmetik-Qualität sind naturidentische Konservierungsstoffe, ihre Salze und ihre Ester erlaubt: (laufende Nummern aus KVO-Anlage V)

Laufende Nr. 1 und 1 a                  Benzoesäure

Laufende Nr. 2                      Propionsäure

Laufende Nr. 3                      Salicylsäure

Laufende Nr. 4                      Sorbinsäure

Laufende Nr. 14                              Ameisensäure

Laufende Nr. 34                              Benzylalkohol

Laufende Nr. 13                              Dehydracetsäure

 

Bei Naturkosmetika, die einen dieser Konservierungsstoffe enthalten, muss in unmittelbarer Nähe der Angabe „Naturkosmetik“ deutlich der Hinweis „Konserviert mit …“ unter Benennung des Konservierungsstoffes erfolgen.

3b) Duft- und Geschmacksstoffe

In der Naturkosmetik können nur jene natürlichen Riechstoffe eingesetzt werden, die den Bezeichnungen und Definitionen der internationalen Norm ISO 9235 entsprechen, sowie die darin aufgeführten Stoffe, die durch physikalische Methoden (Wasserdampfdestillation, trockene Destillation, Pressung) jedoch nicht durch Enfleurage, isoliert wurden. Synthetisch rekonstituierte ätherische Öle, beziehungsweise synthetisch hergestellte naturidentische Riechstoffe und chemisch modifizierte natürliche Rohstoffe werden nicht in Riechstoffkompositionen zugelassen.

Darüber hinaus sind auch durch biotechnologische Herstellung gewonnene Duft- und Geschmacksstoffe für den Einsatz erlaubt.

Wasser

Jede chemische Behandlung des Wassers beim Kosmetikhersteller durch Zugabe von Hilfsstoffen (z.B. Chlorierung) oder aber Methoden wie Ozonisierung, ionisierende Bestrahlung oder elektrochemische Behandlung (Meerwasser) sind verboten. UV-Bestrahlung, Ionenaustauscher und Äquivalente sind erlaubt.

  1. C) Ausschluss-Kriterien

 

Bio- und Naturkosmetik verzichtet bewusst auf nicht mit dem Naturgedanken vereinbaren Rohstoffgruppen

  • organisch-synthetische Farbstoffe
  • synthetische Duftstoffe
  • ethoxylierte Rohstoffe
  • Verunreinigungs-Kontaminationen in erheblich höherer als in der Natur vorkommender Relation zum Naturstoff
  • Silikone
  • synthetische Halogen-organische Verbindungen, synthetische Halogen-organische Synthesebausteine, synthetische Halogen-organische Zwischenstufen und resultierende Verbindungen wie quaternäre Verbindungen oder Carboxyl-Verbindungen
  • Erzeugnisse der Petrochemie wie Paraffinöle und –Wachse
  • pflanzliche oder tierische Materialien unter Artenschutz (analog dem Nagoya-Protokoll)
  • radioaktive Bestrahlung: die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen sowie die des End­produktes mit ionisierender Strahlung ist nicht zulässig.

Nur kosmetische Produkte, die mindestens diesen Ansprüchen genügen, dürfen als Bio- und Naturkosmetik gekennzeichnet werden.