EcoWash Standard

ICADA EcoWash Standard

Inhalt
I. Ziele des ICADA EcoWash-Standards
II. Regulatorischer Rahmen
III. Glossar
desinfizierenden Reinigungsmitteln
biologische Abbaubarkeit der Fertigprodukte
Endverbraucher-Produkte
gewerbliche Produkte
IV. Der EcoWash-Standard
V. Gültigkeitsbereich
definierten Eigenschaften
Deklarations-Pflichten
VI. Verbote
VII. Das Zertifizierungsverfahren
VIII. Umwelt-Kriterien
IX. Qualitäts-Anforderungen und erlaubte Verfahren
X. Anforderung an Produktions-Stätte und -Verfahren
XI.Aktualisierungen

Anlage A: WAS-Liste
Anlage B: Verbote
Anlage C: erlaubte und ausdrücklich verbotene Verfahren
Anlage D: für definierte Funktionen erlaubte Stoffe
Die Anlagen (A) bis (D) sind einsehbar nach Registrierung hier

 

I) Die Ziele des EcoWash-Standards von ICADA eV

ICADA eV (international cosmetic and detergent association) hat in 2009 einen WRP-Standard entwickelt und in 2006 und 2012 wegen der Verordnungsänderungen weiterentwickelt. Die Version aus 2020 berücksichtigt nun auch weitere Forderungen aus dem Markt.

Der Standard wurde bewusst ohne Wiederholung der in der Gesetzgebung bereits festgelegten Regulierungen geschrieben, um ECOWash kürz, bündig, einfach verständlich und transparent zu halten.

In vielen Themenbereichen ist die EcoWash-Formulierung daher nur wie eine Matrix formatiert, die nach Bedarf oder bei Interpretationsspielraum mit weiterem Text gefüllt werden kann. Die Anlagen A – D sind offen für Bedarfs-orientierte Ergänzungen. Daher sind auch weiterhin konstruktive Beiträge der EcoWash-Label-Lizenznehmer zur weiteren Optimierung des Standards willkommen.

Unter dem durch die Krise 2020 entstandenen erhöhten Bedarf an Handhygiene wurden eingeschränkt kosmetische Mittel zum Waschen und Reinigen der Haut und Anhangsgebilde in die Norm mit aufgenommen. So wurde ermöglicht, dass die Nachfragen nach milden und natürlichen Seifen und anderen Waschmitteln unter Einsatz von nicht in Bio- und Naturkosmetik zugelassenden Waschrohstoffen befriedigt werden konnte.

Daraus resultierende neue Standard-Versionen werden als solche gekennzeichnet, den Label-Lizenznehmern mitgeteilt und nach jeweils beschlossener Übergangszeit verbindlich.

ICADA beabsichtigte mit dem EcoWash-Standard konstruktive Beiträge

  • zum Verbraucher-Schutz
  • zum Umweltschutz
  • zum Klima-Schutz
  • zum Tierschutz
  • zum Resourcen-Schutz
  • zur Unterstützung bio- und Natur-orientierter Herstellerfirmen
  • zur Verbraucher-Erziehung im bewussten Umgang mit WRP
  • zur Bewältigung einer Krise, die erhöhten Bedarf in Bezug auch an Natur-orientierte Produkte generiert hat.

zu leisten.

II) Regulatorischer Rahmen

Wie bei allen WRP (Waschmittel und Reinigungs-Produkten) gilt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ökologische Landbau)
  2. Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (CLP)
  3. Richtlinie (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-RL)
  4. Verordnungen (EU) Nr. 259/2012 + 907/2006 + 648/2004 (Detergenzien-VO und Änderungen)
  5. OECD- Methoden Serie 301; EN ISO 14593; EN ISO 11734 (Abbaubarkeit)
  6. soweit national vorgeschrieben alle weiteren diesbezügliche Richtlinien und Verordnungen
  7. exklusiv bei kosmetischen Produkten, die zum Waschen und Reinigen von Haut-, Haar- und Anhangsgebilden bestimmt sind, kommt allein nur die KVO 1223-2009 und resultierende Verordnungen wie die VO 655-2013 zur Anwendung. Weitere Punkte aus dem regulatorischen Rahmen von EcoWash haben für diese Produkte keinen mandatorischen Einfluss. Es gilt die Naturkosmetik-Positivliste und die ausdrücklich in dieser Norm erlaubten Stoffe aus der WAS- und Zusatzstoff-Liste (Anlage A). Für Bio-Auslobungen ist analog die (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden.

III) Glossar

+ Stoff
Stoff ist definiert als ein chemisches Element und seine Verbindungen vorliegend als Naturstoff oder synthetische Verbindung einschließlich aller zur stabilen Aufbewahrung notwendigen Zusatzstoffe und der Verfahrens-abhängigen Verunreinigungen. Ausgenommen ist der Anteil an Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden kann.

+ Gemisch
Mischung aus Stoffen und/oder Lösungsmitteln.

+ Verunreinigung
Kontaminationen mit einem Stoff in erheblich höherer als in der Natur oder bei Produktion nach Stand der Technik vorkommender Relation

 + WRP
WRP sind Wasch- und Reinigungs-Produkte. Die Produktgruppe umfasst beispielsweise Produkte wie (offene Beispielsangaben, keine abschließende Definition)

  • Reiniger (Haushalt, Badezimmer, Allzweck, WC, Glas, desinfizierende Reinigungsmittel…)
  • Pflege-Mittel (Avivage, Textil, Fußboden, Weichspüler ….)
  • Waschmittel
  • Geschirr-Spülmittel

+ Kosmetische Mittel mit dem EcoWash-Label
Kosmetische Mittel sind Produkte, die der Definition im Artikel 2 der KVO 1223-2009 entsprechen.

Die Nutzung des EcoWash-Labels ist nur kosmetischen Produkten vorbehalten, die zum Waschen und Reinigen von Haut-, Haar- und Anhangsgebilden bestimmt sind( keine Textilien…) und in der Zusammensetzung Bio- und Naturkosmetik-Produkten ergänzt um Stoffe aus der WAS- und Zusatzstoff-Liste dieser Norm entsprechen.

+ Endverbraucher-Produkte
Produkte für den Endverbraucher sind durch kleine Abgabemengen, Portionierungsanweisungen, Gebrauchsanweisungen, Angabe der Inhaltsstoffe und soweit notwendig Warnhinweise definiert.

+ Gewerbliche Produkte
Im Rahmen beruflicher Tätigkeiten eingesetzte Produkte zeichnen sich aus durch Abgabemengen, Spezifikationen, Sicherheitsdatenblatt, freiwillige Angabe der Inhaltsstoffe (soweit nicht verpflichtend) und soweit notwendig Warnhinweise.

+ Biologische Abbaubarkeit der Fertigprodukte
EcoWash-Ziel ist unter anderem die Entlastung der Umwelt. Hier gilt als verpflichtender Maßstab die OECD- Methoden Serie 301

GMP (gute Manieren bei Produzieren)
Es gelten die harmonisierten Normen, die als analog praktiziert vorausgesetzt werden und nicht zertifiziert werden brauchen.

IV) Die Norm EcoWash

Gültigkeitsbereich
Die EcoWash-Norm ist weltweit gültig. Zu beachten sind dabei eventuell nationale Besonderheiten in der Gesetzgebung.

definierte Eigenschaften
EcoWash zertifizierte Produkte bestehen aus

  • natürlichen Inhaltsstoffen
  • synthetischen Inhaltsstoffen
  • biotechnologischen Inhaltsstoffen

Der EcoWash-Standard von ICADA hat keine Klassen, Kategorien oder Sternchen, weil ICADA ab Version 3-4 die bis dahin gesammelten Erfahrungen berücksichtigt

  • das bestmögliche Ergebnis wird durch die eingesetzten Rohstoffeigenschaften und nicht durch den Umfang von Rohstoff-Zertifikaten erreicht
  • Verbraucher sind eher durch Klassen, Kategorien oder Sternchen und verschiedene Ausführungen desselben Labels in Gold und Silber verunsichert

Der EcoWash-Standard bezieht sich auf die Definitionen und Anforderungen der DID-Liste (Detergent Ingredient Database). In EcoWash werden explizit verschiedene Gruppen von Rohstoffen verwendet:

1)Naturstoffe; ncs/natural complex substances
Stoffe aus der Natur (Pflanzen, eingeschränkt vom Tier, biotechnologische Rohstoffe, mineralische/anorganische Substanzen.

2) Naturstoff-/ncs-Derivate
Aus Naturstoffen nach erlaubten Methoden (Anlage C) hergestellte Substanzen

3)Parfum und Geschmacksstoffe nach ISO 9235

4) syntetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen

Detailierte Definitionen

1) Naturstoffe/ncs/natural complex substances
Naturstoffe werden als solche oder aus physikalischen Prozessen gewonnen eingesetzt. Diese sollten zu 100% eingesetzt und nur in begründeten Fällen (technische, organoleptische, funktionelle, sicherheitsrelevante Fakten) durch andere Stoffe ersetzt werden.

Es werden 4 natürliche Quellen differenziert:

  1. a) Pflanzliche Rohstoffe
    Der Einsatz pflanzlicher Rohstoffe muss soweit möglich aus zertifiziertem ökologischem Ausgangsmaterial/Organic-Qualität/kontrolliert-biologischem Anbau (kbA) bestehen. Die Pflicht wird geregelt durch eine Organic-Positivliste (Anlage 1 der Richtlinie), deren Umfang sich nach
  • Qualität
  • Verfügbarkeit
  • angemessener Preisgestaltung

richtet.

Da nicht alle WRP-Rohstoffe aus den Pflanzen der Bio-/Organic-Pflichtenliste in Organic-Qualität lieferbar sind, werden im dokumentierten Fall spezielle WRP-Rohstoffe ausgenommen. Der Organic-Anteil wird nach ISO 16128 bestimmt und kann als Organic-fähiger Anteil auf dem Verpackungsetikett mit Sternchen* ausgewiesen werden. Nach der gleichen Berechnungsmethode kann der Anteil natürlicher Bestandteile ohne Organic-Qualität   (alle Rohstoffe der Gruppe 1) ermittelt und auf der Verpackung mit * angegeben werden

Alternativ ist die Verwendung von Pflanzenmaterial aus zertifizierter Wildsammlung gestattet. Nur Pflanzenmaterial, das nicht aus den so definierten Quellen zu Verfügung steht, darf aus konventionellem Anbau eingesetzt werden.

b) Tierische Rohstoffe
Der Einsatz von Stoffen, die traditionell von lebenden Tieren für den menschlichen Genuss oder die Nutzung produziert werden (z.B. Milch, Honig, Seide) ist gestattet. Der Einsatz von Rohstoffen aus toten Wirbeltieren (z.B. Emuöl, Nerzöl, Murmeltierfett, tierische Fette, Collagen und Frischzellen) ist nicht gestattet.

c) biotechnologisch hergestellte WRP-Rohstoffe
Da Mikroorganismen ebenso Bestandteile der Natur wie Pflanzen und Tiere sind, sind auch deren Stoffwechselprodukte und Bestandteile für den Einsatz in WRP erlaubt. Verboten ist die Einbeziehung von GMO in die biotechnologische Rohstoffherstellung.

d) Mineralische und anorganische Stoffe
Mineralien jedweder Form sind Bestandteil der Natur und daher erlaubt. Die Entstehung anorganischer Salze, Säuren und Laugen (z.B. Natriumchlorid, Magnesiumsulfat…) entspricht den Vorgängen in der Natur und ist ebenfalls erlaubt.

2)Naturstoff-/ncs-Derivate
Zur Herstellung von EcoWash-WRP dürfen auch naturnahe Rohstoffe eingesetzt werden, die aus Naturstoffen/ncs hergestellt werden. Optimal ist der Einsatz von Organic-Rohstoffen als Ausgangsrohstoff. Eine Zusammenstellung erfolgt nach Stand der Technik. Dazu erlaubte Herstellverfahren sind Hydrolyse, Hydrierung, Veresterung auch mit anorganischen Säuren, Redoxvorgänge, sonstigen Spaltungen und Kondensationsreaktionen. Über die Umweltverträglichkeit dieser Stoffe sind vorhandene Unterlagen in der Produktdokumentation zu sammeln. Naturidentische Stoffe nach diesen Verfahren sind dann erlaubt, wenn die Natur als Quelle für Ausgangsmaterialien nicht ausreicht. Darüber hinaus sind definiete Rohstoffe aus der

3) Duft- und Geschmacksstoffe
Zulassungskriterium für natürliche Duft- und Geschmacksstoffe ist die ISO-Norm 9235. Darüber hinaus sind aus Verfahren auf natürlichen Vorgängen basierend wie biotechnologische Herstellung gewonnene Duft- und Geschmacksstoffe für den Einsatz erlaubt. Natürliche Stoff-Herkunft ist erlaubt, wenn die Gewinnungsverfahren den erlaubten physikalischen oder chemischen Verfahren entsprechen.

4) synthetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen
Der Verbraucher erwartet mit Recht auch von EcoWash WRP mikrobiologisch einwandfreie Qualität. Dazu können die folgenden naturidentischen Konservierungsmittel verwendet werden:

  • – Benzoesäure und ihre Salze und Ethyester
  • – Sorbinsäure und ihre Salze
  • – Ameisensäure
  • – Salicylsäure und ihre Salze
  • – Propionsäure und Ihre Salze
  • – Benzylalkohol
  • – Dehydracetsäure und ihre Salze

Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: „Konserviert mit …[Name des Konservierungsstoffes]“ erforderlich.
Egänzend dürfen Stoffe aus der WAS-Liste dieser Norm einsetzt werden.

 

V. Kennzeichnungs-Pflichten

Die Kennzeichnungspflichten entsprechen der Anlage VII der Verordnung 907/20006. Der EcoWash-Standard stellt allerdings aktuellere Ansprüche. Für die kosmetischen Produkte gilt Artikel 19 der KVO 1223-2009.

A) Kennzeichnung der Inhaltsstoffe
Die nachstehenden Bestimmungen gelten analog zur Detergenzien VO (EU) 648/2004 Appendix VII. für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent:

— unter 5 %,

— 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,

— 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,

— 30 % und darüber,

werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:

— Phosphate,

— Phosphonate,

— anionische Tenside,

— kationische Tenside,

— amphotere Tenside,

— nichtionische Tenside,

— Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,

— Bleichmittel auf Chlorbasis,

— EDTA und dessen Salze,

— NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,

— Phenole und Halogenphenole,

— Paradichlorbenzol,

— aromatische Kohlenwasserstoffe,

— aliphatische Kohlenwasserstoffe,

— halogenierte Kohlenwasserstoffe,

— Seife,

— Zeolithe,

— Polycarboxylate.

Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:

— Enzyme,

— Desinfektionsmittel,

— optische Aufheller,

— Duftstoffe.

Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 19 der Verordnung 1223-2009 zu kosmetischen Mitteln zu verwenden.

Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Verordnung 1223-2009 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendung der in der genannten VO verwendeten Nomenklatur anzugeben; gleiches gilt für alle anderen allergen Duftstoffe, die später im Rahmen der Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhang III der Verordnung 1223-2009 über kosmetische Mittel aufgenommen werden.

Legt der SCCS zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen.

Die Website, von der das in Anhang VII Abschnitt D der VO 907/2006 genannte Verzeichnis von Inhaltsstoffen abgerufen werden kann, ist auf der Verpackung anzugeben.

Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen und institutionellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Produkt-Websites oder auf eine ähnliche geeignete Weise gegeben werden.

Alternativ ist gemäß Artikel 19 KVO 1223-2009 zu kennzeichnen und zu deklarieren.

Desinfektionsmittel-Inhaltsstoffe sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu deklarieren.

 

VI. Verbote

Verbotene Behandlungs- Methoden und Stoffe sind in der Anlage B „Verbote“ zusammengestellt. Die Liste ist wegen der dynamischen Entwicklungen der Rohstoff-Verfügbarkeit und Erweiterung der Kenntnisse über Rohstoffeigenschaften im Umfang offen. Anlage B ist verpflichtender Bestandteil dieser Norm.

Jeder eingesetzte Stoff muss diese Anforderungen des EcoWash-Standards erfüllen, sonst gilt der Stoff automatisch als verboten.

Tierversuche
Rohstoffe, die vor dem 01.01.1998 noch nicht in der WRP–Industrie eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht im Tierversuch getestet worden sind. Gesetzliche Anforderung wie durch REACH oder Veranlassung durch Dritte, zu denen keine geschäftliche Beziehung besteht, bleiben dabei unberücksichtigt.

unberechtigte Label-Nutzung oder Produktaussagen
Die Mitgliedschaft bei ICADA und die Unterzeichnung des EcoWash-Lizenzvertrags zur Anwendung dieser EcoWash-Norm und Nutzung des EcoWash-Qualitäts-Labels ist Bestandteil der Norm. Die Nutzung ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen ist verboten und wird mit juristischen Mitteln geahndet.

 

VII. Das Zertifizierungsverfahren
Selbstverständlich prüft der Norm-Geber sich, seinen Lizennehmer und seine Norm nicht selber, sondern fordert, so wie es auch bei Automobilen üblich ist, eine Prüfung durch unabhängige Dritte (einer Konformitäts-Prüfungsstelle) die einmalige Bestätigung der Produkt-Konformität. Die Konformitäts-Prüfstelle kann frei gewählt werden und muss die EcoWash-Norm, die üblichen Bio- und Naturkosmetik-Normen und alle betreffenden gesetzlichen Regulieren kennen. Mindestens 2 Jahre nachgewiesene Erfahrung mit Produkt-Zertifizierungen ist obligatorisch.

Das Zertifizierungs-Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Nutzung des EcoWash-Labels und der Einreichung der Produktmeldedatei bei ICADA.

VIII. Umweltmaßnahmen
Die unternommenen Maßnahmen

  1. Abfallmanagment,
  2. Energiesparmaßnahmen,
  3. Einhaltung der Rohstoff-Spezifikationen in Bezug auf Abbaubarkeit,
  4. eventuell notwendige Emission-Schutzmaßnahmen,
  5. jeweiliger Rohstoff-Einsatz mit besseren Eigenschaften in Bezug auf Umwelt-Verträglichkeit verglichen mit konventionellen Stoffen
  6. die Umwelt besser als konventionelle Produkte in dieser Klasse geschützt zu haben,

müssen der Konformitäts-Prüfstelle nachgewiesen werden. Als Leitlinie und Beurteilungsmaßstab sollten die Regeln der „Green Chemistry“ dienen.

 

IX. Qualitäts-Anforderungen und Verfahren

Zwingend zu beachtende Bestandteile dieses Standards sind

  • Anlage A: WAS- und Zusatzstoffliste
  • Anlage B: verbotene Stoffe + Verfahren
  • Anlage C: erlaubte Verfahren
  • Anlage D: für ausgewählte Stoffe erlaubte Funktionen

 

Anforderung an Produktions-Stätte und -Verfahren
Für EcoWash-Produkte gilt GMP. Als Anforderungs-Niveau wird die Konformität mit ISO 22 716 angenommen für unter anderem folgende Bereiche:

Rohstoff-Eingangskontrolle

Rohstoff-Lagerung

Rohstoff-Verwaltung

Produktion

Qualitäts-Sicherung

Qualitäts-Kontrolle

Quarantäne

Packmittel-Kontrolle

Packmittel-Lagerung

Abfüllung (Kalibrierungen, Chargenmuster, Reinigung..)

Konfektionierung

Waren-Transport

Anlagen- Reinigungs- und –Desinfektionsvorgänge

Lohnherstellung

Dokumentation

Personal

Hygiene

Der Zertifizierer kann eine Selbstbestätigung oder bei Begründung eine eigene Prüfung verlangen.

Zugelassene Anlagen-Reinigungs- und Desinfektions-Mittel werden bei sich herausstellender Notwendigkeit der Norm als Anlage beigefügt.

 

XI.Aktualisierungen

Die ICADA-Mitglieder sind dynamische Marktteilnehmer, die immer zeitnah Verbraucher- und Markt-Wünsche wahrnehmen. Daher wird dieser Standard und seine Anlagen immer auf aktuellem Stand gehalten.

Über Änderungen werden die Lizenznehmer und der Markt 1 Jahr vor Inkrafttreten einer neuen Version informiert.

Anlage A: WAS-Liste
Anlage B: Verbote
Anlage C: erlaubte und ausdrücklich verbotene Verfahren
Anlage D: für definierte Funktionen erlaubte Stoffe
Die Anlagen (A) bis (D) sind einsehbar nach Registrierung hier

Version 4-07

Dieser Standard ist durch alle gesetzlichen Regelungen über geistiges Eigentum und Urheberrechte geschützt. Diese Rechte gehören ausschließlich ICADA eV. Jede Vervielfältigung des ganzen oder eines Teils des Texts mit jeglichem Mittel, welche nicht durch ICADA eV oder Rechtsvertreter schriftlich gestattet wird, ist strikt verboten.

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